|
Allgemeine
Geschäftsbedingungen zur Vermittlung von Fach- und
Führungskräften
der
Personalberatung Perfect People Placement GmbH
§1 Präambel
1.1 Die Personalberatung Perfect People
Placement GmbH (im Folgenden: Personalberatung) erbringt ihre Leistungen zur
Vermittlung hoch qualifizierter Fach- und Führungskräfte für ein suchendes
Unternehmen (im Folgenden: Auftraggeber) ausschließlich zu diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal
ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die
die Personalberatung nicht ausdrücklich anerkennt, sind für diese
unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die
nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn die Personalberatung ihre
Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des
Vertragspartners vorbehaltlos erbringt.
1.2 Die AGBs gelten auch dann, wenn die AGBs
nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, in der jeweils neuesten Fassung.
Sofern besondere vertragliche Bedingungen für Geschäfte vereinbart wurden,
gelten diese ergänzend. Für die Bekanntgabe neuer Fassungen der AGBs reicht die
Veröffentlichung der AGBs unter www.perfect-people.de. Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung, sich
selbständig über Neuerungen zu informieren.
1.3 Das Leistungsspektrum der Personalberatung
umfasst sowohl die Vermittlung als auch die Beratung bei der Personalsuche und
der –auswahl. Im Falle einer Vermittlung benennt der Auftraggeber der
Personalberatung sämtliche für die Besetzung einer vakanten Position für ihn
wichtigen Kriterien. Die Personalberatung sucht geeignete Kandidaten aus ihrem
Kontaktpool aus und erstellt Vertrauliche Berichte über die Kandidaten. Auf
Basis dieser Berichte wählt der Auftraggeber Kandidaten aus, die die
Personalberatung zu persönlichen Gesprächen, so genannten Präsentationen,
einlädt. Bei diesen Präsentationen sind der Auftraggeber, die Personalberatung
sowie der jeweilige Kandidat anwesend. Nach den Präsentationen kann der
Auftraggeber geeignete Kandidaten zur Besetzung einer vakanten Position
auswählen.
§2 Vertragsschluss
2.1 Im Falle eines ersten Geschäftskontakts
zwischen dem Auftraggeber und der Personalberatung, werden die getroffenen
Vereinbarungen in Einzelverträgen schriftlich niedergelegt. Mündliche
Nebenabreden zwischen den Vertragsparteien finden allein dann Geltung, wenn sie
schriftlich bestätigt werden.
2.2 Im Falle bereits bestehender
Geschäftsverbindung, ist eine Vereinbarung auch dann gültig, wenn ihr
ausschließlich eine mündliche Auftragserteilung zu Grunde liegt. Auch in diesem
Falle gelten selbstverständlich die vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
2.3 Die Parteien vereinbaren
einzelvertraglich die Details im Hinblick auf die Aufgabenbereiche, die
persönlichen und fachlichen Anforderungsprofile und sonstigen Kriterien, die
bei der Vermittlung bzw. im Rahmen der Beratung relevant sind.
§3 Honorar,
Spesen und Fälligkeit
3.1 Das Vermittlungshonorar wird vom
Auftraggeber bezahlt, richtet sich nach Art, Leistungsumfang und
Schwierigkeitsgrad und kann vor Auftragserteilung individuell vereinbart
werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, beträgt das Honorar 25 % des Jahreszielgehaltes
des vermittelten Arbeitnehmers. Das der Berechnung zugrunde liegende Jahreszielgehalt
versteht sich unter Einschluss sämtlicher Zusatzleistungen, beispielweise 13.
und 14. Monatsgehalt, Weihnachtsgratifikationen, Urlaubsgelder und Boni. Alle
vorgenannten Beträge der Honorarabrechnung werden sofort fällig, wenn ein
Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Arbeitnehmer
zustande gekommen ist.
3.2 Die Personalberatung und der Auftraggeber
vereinbaren das Honorar für die Personalvermittlung. Sollte der Auftraggeber
über die Personalvermittlung hinaus weitere Personal- oder sonstige
Beratungsleistungen in Auftrag geben, so ist für diese Leistungen eine
gesonderte Honorarvereinbarung zu schließen.
3.3 Das Honorar versteht sich zuzüglich der
jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
3.4 Das Honorar wird bei Einstellung eines
Kandidaten fällig.
3.5 Für den Fall, dass der Auftraggeber mit
mehr als einem Kandidaten einen Vertrag zur Besetzung der ursprünglich vakanten
oder einer anderen Position schließt, wird für jede weitere Einstellung ein
Honorar in Höhe von jeweils 15% des Jahreszielgehaltes berechnet; die
Fälligkeit auch der weiteren Honorare tritt mit dem jeweiligen Vertragsschluss
ein.
3.6 Sämtliche vorab vereinbarten
erforderlichen Kosten, insbesondere Reise- und Kommunikationskosten der
Personalberatung sowie der Kandidaten, werden dem Auftraggeber zu Selbstkosten
in Rechnung gestellt.
3.7 Der Anspruch auf die zusätzlichen Kosten
im Sinne des § 3, 3.5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsteht auch,
wenn sich der Auftraggeber und der jeweilige Kandidat vor Arbeitsantritt vom
Vertrag lösen.
3.8 Sollte der Personalvermittlungsauftrag
vom Auftraggeber vorzeitig gekündigt werden, oder die Position durch den
Auftraggeber selbst besetzt werden, berechnet die Personalberatung die
angefallenen Auslagen.
3.9 Für den Fall, dass der Auftraggeber einen
Mitarbeiter, der im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung beim Auftraggeber
eingesetzt wird, während der Überlassungsdauer oder unmittelbar im Anschluss
daran, mit diesem ein Arbeitsverhältnis eingeht, so ist die Personalberatung
grundsätzlich berechtigt, eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 10% des mit
dem vermittelten Arbeitnehmer vereinbarten Jahreszielgehaltes einschließlich
aller Zusatzleistungen, wie in §3, 3.1. beschrieben, zu verlangen. Dies gilt
analog auch bei der Einstellung eines auf Projektbasis vermittelten Beraters.
3.10 Auch bei Abschluss eines befristeten oder
eines Teilzeitarbeitsverhältnisses entsteht der Honoraranspruch in voller Höhe.
3.11 Lehnt der Auftraggeber einen Kandidaten
zunächst ab oder entscheidet sich ein Kandidat zunächst gegen den
Vertragsschluss mit dem Auftraggeber, kommt dann aber innerhalb von 12 Monaten
nach der Präsentation dennoch ein Vertrag zwischen Auftraggeber und dem
Kandidaten zustande, so wird das Honorar für die Personalberatung mit eben
jenem Vertragsschluss fällig.
3.12 Sämtliche hier getroffenen Bedingungen
hinsichtlich des Honorars gelten auch für den Fall, dass ein Vertrag zwischen
einem Kandidaten und einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen
geschlossen wird. Die hier getroffenen Bedingungen sind dann so zu lesen, dass
die Bezeichnung „Auftraggeber“ durch „verbundenes Unternehmen“ ersetzt wird.
§4 Anzeigepflicht
4.1 Der Auftraggeber wird der
Personalberatung unverzüglich anzeigen, wenn er sich für einen Kandidaten
entschieden hat.
4.2 Ferner wird er den Abschluss eines
Arbeitsvertrags mit einem von der Personalberatung angebotenen oder einem
anderen Bewerber der Personalberatung unverzüglich nach Vertragsunterzeichnung
schriftlich unter Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags anzeigen.
§5 Haftung
5.1 Die Personalberatung kann – vorbehaltlich
der Bestimmungen nach § 5, 5.2 und § 5, 5.3 – keine Haftung für die Richtigkeit
der Unterlagen und sonstigen Informationen über die Kandidaten übernehmen.
5.2 Die Dienstleistung der Personalberatung
für die Personalvermittlung entbindet den Auftraggeber nicht von der Prüfung der
Eignung des Bewerbers. Der Auftraggeber trägt mit Abschluss des
Arbeits-/Dienstvertrages mit dem Bewerber die alleinige Verantwortung für die
Auswahlentscheidung. Die Personalberatung und eventuelle Erfüllungsgehilfen
haften nicht für Ansprüche und Schäden, die sich aus einer eventuellen
Nichteignung des Bewerbers ergeben.
5.3 Sämtliche in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht
a bei schuldhafter Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten durch die Personalberatung oder deren Erfüllungshilfen, oder
b bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit durch die Personalberatung
oder deren Erfüllungsgehilfen
§6 Gewährleistung
6.1 Sofern Auftraggeber und Kandidat sich
innerhalb von 6 Wochen nach Abschluss des Vertrags aus Gründen, die der
Auftraggeber nicht zu vertreten hat, vom Vertrag lösen, wird die
Personalberatung ohne erneute
Honorarforderung, allerdings unter Berechnung der anfallenden Auslagen,
einmalig einen weiteren Kandidaten für die identische Position suchen. Die
Personalberatung wird dabei Suchkriterien anwenden, die sich wiederum nach dem
ursprünglichen Anforderungsprofils richten; sie wird insbesondere nach
Kandidaten suchen, die eben jene fachliche Qualifikation und Berufsausbildung
aufweisen, die der Auftraggeber ursprünglich benannte. Eine Rückerstattung des
Vermittlungshonorars kommt nicht in Betracht.
6.2 Die Personalberatung gewährleistet
sachgerechtes Vorgehen bei der Kandidatensuche und –auswahl. Sie steht nicht
dafür ein, dass ein von ihr nach sachgerechtem und methodischem Vorgehen
ausgewählter und empfohlener Kandidat alle vom Auftraggeber in den Kandidaten
gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielen kann.
§7 Geheimhaltung
7.1 Alle Bewerbungsunterlagen, die der Auftraggeber
von der Personalberatung zur Verfügung gestellt bekommt, bleiben Eigentum der
Personalberatung. Diese Unterlagen und die darin enthaltenen Angaben sind
streng vertraulich und müssen bei einem nicht zustande kommenden Arbeitsverhältnis
unverzüglich an die Personalberatung zurückgegeben werden. Eine Weitergabe an
Dritte, sowie die Vervielfältigung ist unzulässig. Adressen und Kontaktdaten,
außer dem Namen, von Bewerbern aus Vermittlungen, mit denen kein
Arbeitsverhältnis zustande kam, dürfen nicht gespeichert, verwendet oder
weitergegeben werden.
§8 Laufzeit
und Kündigung
8.1 Der jeweilige Personalvermittlungsauftrag
läuft auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von
14 Tagen von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Kommt ein Arbeitsvertrag
zwischen dem Auftraggeber und einem von der Personalberatung gestellten
Kandidaten nach Kündigung des Personalvermittlungsauftrags zustande, so wird
das Vermittlungshonorar dennoch in voller Höhe fällig.
8.2 Sollte der Personalvermittlungsauftrag
vom Auftraggeber vorzeitig gekündigt werden, oder die Position durch den
Auftraggeber selbst besetzt werden, berechnet die Personalberatung die bis zum
Zugang der Kündigung angefallenen Auslagen nach Einzelnachweis oder in Höhe
einer Pauschale von 750,-€ zzgl. ges. MwSt. Die Entscheidung, nach welchem
Modus verfahren wird, obliegt der Personalberatung.
§9 Wirksamkeit
im Übrigen
9.1 Sollte eine Bestimmung oder ein Teil
einer Bestimmung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen.
(Stand: 01.01.2010)
|