head_logo head_right
head_nav_left Home arrow AGBs head_nav_search_pic
menu_head main_head_left main_head_mid main_head_right
menu_mid
Home
Über uns
Subcontracting
Recruiting
Schulungen
IT Services
Offene Positionen
Business Infos
Impressum
AGBs
AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Vermittlung von Fach- und Führungskräften

der Personalberatung Perfect People Placement GmbH

 

§1 Präambel

1.1       Die Personalberatung Perfect People Placement GmbH (im Folgenden: Personalberatung) erbringt ihre Leistungen zur Vermittlung hoch qualifizierter Fach- und Führungskräfte für ein suchendes Unternehmen (im Folgenden: Auftraggeber) ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die die Personalberatung nicht ausdrücklich anerkennt, sind für diese unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn die Personalberatung ihre Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos erbringt.

1.2       Die AGBs gelten auch dann, wenn die AGBs nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, in der jeweils neuesten Fassung. Sofern besondere vertragliche Bedingungen für Geschäfte vereinbart wurden, gelten diese ergänzend. Für die Bekanntgabe neuer Fassungen der AGBs reicht die Veröffentlichung der AGBs unter www.perfect-people.de. Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung, sich selbständig über Neuerungen zu informieren.

1.3       Das Leistungsspektrum der Personalberatung umfasst sowohl die Vermittlung als auch die Beratung bei der Personalsuche und der –auswahl. Im Falle einer Vermittlung benennt der Auftraggeber der Personalberatung sämtliche für die Besetzung einer vakanten Position für ihn wichtigen Kriterien. Die Personalberatung sucht geeignete Kandidaten aus ihrem Kontaktpool aus und erstellt Vertrauliche Berichte über die Kandidaten. Auf Basis dieser Berichte wählt der Auftraggeber Kandidaten aus, die die Personalberatung zu persönlichen Gesprächen, so genannten Präsentationen, einlädt. Bei diesen Präsentationen sind der Auftraggeber, die Personalberatung sowie der jeweilige Kandidat anwesend. Nach den Präsentationen kann der Auftraggeber geeignete Kandidaten zur Besetzung einer vakanten Position auswählen.

 

§2 Vertragsschluss

2.1       Im Falle eines ersten Geschäftskontakts zwischen dem Auftraggeber und der Personalberatung, werden die getroffenen Vereinbarungen in Einzelverträgen schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden zwischen den Vertragsparteien finden allein dann Geltung, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

2.2       Im Falle bereits bestehender Geschäftsverbindung, ist eine Vereinbarung auch dann gültig, wenn ihr ausschließlich eine mündliche Auftragserteilung zu Grunde liegt. Auch in diesem Falle gelten selbstverständlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 2.3       Die Parteien vereinbaren einzelvertraglich die Details im Hinblick auf die Aufgabenbereiche, die persönlichen und fachlichen Anforderungsprofile und sonstigen Kriterien, die bei der Vermittlung bzw. im Rahmen der Beratung relevant sind.

 

§3 Honorar, Spesen und Fälligkeit

3.1       Das Vermittlungshonorar wird vom Auftraggeber bezahlt, richtet sich nach Art, Leistungsumfang und Schwierigkeitsgrad und kann vor Auftragserteilung individuell vereinbart werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, beträgt das Honorar 25 % des Jahreszielgehaltes des vermittelten Arbeitnehmers. Das der Berechnung zugrunde liegende Jahreszielgehalt versteht sich unter Einschluss sämtlicher Zusatzleistungen, beispielweise 13. und 14. Monatsgehalt, Weihnachtsgratifikationen, Urlaubsgelder und Boni. Alle vorgenannten Beträge der Honorarabrechnung werden sofort fällig, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Arbeitnehmer zustande gekommen ist.

3.2       Die Personalberatung und der Auftraggeber vereinbaren das Honorar für die Personalvermittlung. Sollte der Auftraggeber über die Personalvermittlung hinaus weitere Personal- oder sonstige Beratungsleistungen in Auftrag geben, so ist für diese Leistungen eine gesonderte Honorarvereinbarung zu schließen.

3.3       Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

3.4       Das Honorar wird bei Einstellung eines Kandidaten fällig.

3.5       Für den Fall, dass der Auftraggeber mit mehr als einem Kandidaten einen Vertrag zur Besetzung der ursprünglich vakanten oder einer anderen Position schließt, wird für jede weitere Einstellung ein Honorar in Höhe von jeweils 15% des Jahreszielgehaltes berechnet; die Fälligkeit auch der weiteren Honorare tritt mit dem jeweiligen Vertragsschluss ein.

3.6       Sämtliche vorab vereinbarten erforderlichen Kosten, insbesondere Reise- und Kommunikationskosten der Personalberatung sowie der Kandidaten, werden dem Auftraggeber zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.

3.7       Der Anspruch auf die zusätzlichen Kosten im Sinne des § 3, 3.5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsteht auch, wenn sich der Auftraggeber und der jeweilige Kandidat vor Arbeitsantritt vom Vertrag lösen.

3.8       Sollte der Personalvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vorzeitig gekündigt werden, oder die Position durch den Auftraggeber selbst besetzt werden, berechnet die Personalberatung die angefallenen Auslagen.

3.9       Für den Fall, dass der Auftraggeber einen Mitarbeiter, der im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung beim Auftraggeber eingesetzt wird, während der Überlassungsdauer oder unmittelbar im Anschluss daran, mit diesem ein Arbeitsverhältnis eingeht, so ist die Personalberatung grundsätzlich berechtigt, eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 10% des mit dem vermittelten Arbeitnehmer vereinbarten Jahreszielgehaltes einschließlich aller Zusatzleistungen, wie in §3, 3.1. beschrieben, zu verlangen. Dies gilt analog auch bei der Einstellung eines auf Projektbasis vermittelten Beraters.

3.10      Auch bei Abschluss eines befristeten oder eines Teilzeitarbeitsverhältnisses entsteht der Honoraranspruch in voller Höhe.

3.11      Lehnt der Auftraggeber einen Kandidaten zunächst ab oder entscheidet sich ein Kandidat zunächst gegen den Vertragsschluss mit dem Auftraggeber, kommt dann aber innerhalb von 12 Monaten nach der Präsentation dennoch ein Vertrag zwischen Auftraggeber und dem Kandidaten zustande, so wird das Honorar für die Personalberatung mit eben jenem Vertragsschluss fällig.

3.12      Sämtliche hier getroffenen Bedingungen hinsichtlich des Honorars gelten auch für den Fall, dass ein Vertrag zwischen einem Kandidaten und einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen geschlossen wird. Die hier getroffenen Bedingungen sind dann so zu lesen, dass die Bezeichnung „Auftraggeber“ durch „verbundenes Unternehmen“ ersetzt wird.

 

§4 Anzeigepflicht

4.1       Der Auftraggeber wird der Personalberatung unverzüglich anzeigen, wenn er sich für einen Kandidaten entschieden hat.

4.2       Ferner wird er den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem von der Personalberatung angebotenen oder einem anderen Bewerber der Personalberatung unverzüglich nach Vertragsunterzeichnung schriftlich unter Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags anzeigen.

 

§5 Haftung

5.1       Die Personalberatung kann – vorbehaltlich der Bestimmungen nach § 5, 5.2 und § 5, 5.3 – keine Haftung für die Richtigkeit der Unterlagen und sonstigen Informationen über die Kandidaten übernehmen.

5.2       Die Dienstleistung der Personalberatung für die Personalvermittlung entbindet den Auftraggeber nicht von der Prüfung der Eignung des Bewerbers. Der Auftraggeber trägt mit Abschluss des Arbeits-/Dienstvertrages mit dem Bewerber die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung. Die Personalberatung und eventuelle Erfüllungsgehilfen haften nicht für Ansprüche und Schäden, die sich aus einer eventuellen Nichteignung des Bewerbers ergeben.

5.3       Sämtliche in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Haftungs­beschränkungen gelten nicht 

   a     bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch die Personalberatung oder deren Erfüllungshilfen, oder

   b     bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch die Personalberatung oder deren Erfüllungsgehilfen

 

§6 Gewährleistung

6.1       Sofern Auftraggeber und Kandidat sich innerhalb von 6 Wochen nach Abschluss des Vertrags aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, vom Vertrag lösen, wird die Personalberatung ohne erneute     Honorarforderung, allerdings unter Berechnung der anfallenden Auslagen, einmalig einen weiteren Kandidaten für die identische Position suchen. Die Personalberatung wird dabei Suchkriterien anwenden, die sich wiederum nach dem ursprünglichen Anforderungsprofils richten; sie wird insbesondere nach Kandidaten suchen, die eben jene fachliche Qualifikation und Berufsausbildung aufweisen, die der Auftraggeber ursprünglich benannte. Eine Rückerstattung des Vermittlungshonorars kommt nicht in Betracht.

6.2       Die Personalberatung gewährleistet sachgerechtes Vorgehen bei der Kandidatensuche und –auswahl. Sie steht nicht dafür ein, dass ein von ihr nach sachgerechtem und methodischem Vorgehen ausgewählter und empfohlener Kandidat alle vom Auftraggeber in den Kandidaten gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielen kann.

 

§7 Geheimhaltung

7.1       Alle Bewerbungsunterlagen, die der Auftraggeber von der Personalberatung zur Verfügung gestellt bekommt, bleiben Eigentum der Personalberatung. Diese Unterlagen und die darin enthaltenen Angaben sind streng vertraulich und müssen bei einem nicht zustande kommenden Arbeitsverhältnis unverzüglich an die Personalberatung zurückgegeben werden. Eine Weitergabe an Dritte, sowie die Vervielfältigung ist unzulässig. Adressen und Kontaktdaten, außer dem Namen, von Bewerbern aus Vermittlungen, mit denen kein Arbeitsverhältnis zustande kam, dürfen nicht gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden.

 

§8 Laufzeit und Kündigung

8.1       Der jeweilige Personalvermittlungsauftrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Kommt ein Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem von der Personalberatung gestellten Kandidaten nach Kündigung des Personalvermittlungsauftrags zustande, so wird das Vermittlungshonorar dennoch in voller Höhe fällig.

8.2       Sollte der Personalvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vorzeitig gekündigt werden, oder die Position durch den Auftraggeber selbst besetzt werden, berechnet die Personalberatung die bis zum Zugang der Kündigung angefallenen Auslagen nach Einzelnachweis oder in Höhe einer Pauschale von 750,-€ zzgl. ges. MwSt. Die Entscheidung, nach welchem Modus verfahren wird, obliegt der Personalberatung.

 

§9 Wirksamkeit im Übrigen

9.1       Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

 

(Stand: 01.01.2010)
 

 

 
menu_mid
menu_foot main_foot_left main_foot_mid main_foot_right